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§ 32 Absatz 2 Satz 1 KWG
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Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
Verweis auf
§ 32 Absatz 2 Satz 1 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 KWG