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§ 25g Absatz 2 KWG
(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren und Kontrollsysteme verfügen, die die Einhaltung der Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gewährleisten.
Verweis auf
§ 25g Absatz 2 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11a KWG