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§ 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.
§ 25 Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank einzureichen:
1.
Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach
§ 25a Absatz 1 Satz 3
und zu den Verfahren nach
§ 25a Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen),
2.
Informationen zur Liquiditätssteuerung und
3.
Refinanzierungspläne.
§ 25 Absatz 2 Satz 1 KWG
(2)
1
Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des
§ 10a
hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen.
§ 25 Absatz 2 Satz 2 KWG
2
Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des
§ 10a
hat, sofern der Gruppe im Sinne des
§ 10a
Absatz 1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Informationen zur Risikotragfähigkeit der Gruppe auf zusammengefasster Ebene einzureichen.
Verweis auf
§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a KWG