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§ 23a Absatz 1 Satz 11 KWG
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Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der
Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, verbrieft.
Verweis auf
§ 23a Absatz 1 Satz 11 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 KWG