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§ 2f Absatz 4 Satz 2 KWG
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Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zulassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung nach diesem Gesetz und der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
einzubeziehen.
Verweis auf
§ 2f Absatz 4 Satz 2 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b KWG