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§ 2f Absatz 1 Satz 2 KWG
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Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist.
Verweis auf
§ 2f Absatz 1 Satz 2 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a KWG