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§ 26a Absatz 2 Satz 1 KWG
(2)
1
Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen.
Verweis auf
§ 26a Absatz 2 Satz 1 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe j KWG