Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG
2
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen.
Verweis auf
§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f KWG