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§ 2c Absatz 1 Satz 3 KWG
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In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e
genannten Unterlagen vorzulegen hat.
Verweis auf
§ 2c Absatz 1 Satz 3 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWG