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§ 28 Absatz 1 Satz 1 KWG
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Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen.
Verweis auf
§ 28 Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe m KWG