§ 53b Absatz 3 Satz 1 KWG
(3) 1Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:
2.
(weggefallen)
4.
§ 23a, sofern es sich um ein CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen handelt,
7.
§ 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5,
9.
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.