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§ 25b Absatz 3 Satz 1 KWG
(3)
1
Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden.
§ 25b Absatz 4 KWG
(4)
1
Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.
2
Die Befugnisse der Bundesanstalt nach
§ 25a Absatz 2 Satz 2
bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 KWG
von
§ 53k Satz 1 KWG