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§ 8a Absatz 4 Satz 1 KWG
(4)
1
Kommt in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, so entscheidet die Bundesanstalt allein und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt.
Verweis auf
§ 8a Absatz 4 Satz 1 KWG
von
§ 53b Absatz 10 Satz 2 KWG