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§ 36 Absatz 1 KWG
(1)
1
In den Fällen des
§ 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6
kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.
2
Für die Zwecke des Satzes 1 ist
§ 35 Abs. 2 Nr. 4
mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden.
3
Im Falle eines Verstoßes gegen die
§§ 25i, 25k oder 25m
oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür verantwortlichen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes untersagen.
Verweis auf
§ 36 Abs. 1 KWG
von
§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KWG