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§ 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d KWG
d)
in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;
§ 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d KWG
d)
in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;
§ 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d KWG
d)
in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;
Verweis auf
§ 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, e und g KWG
von
§ 51c Absatz 3 Satz 1 KWG