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§ 44a Absatz 2 Satz 1 KWG
(2)
1
Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der
Richtlinie 2013/36/EU
, der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder der
Richtlinie 2002/87/EG
übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft; die Aufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Verweis auf
§ 44a Absatz 2 Satz 1 KWG
von
§ 49 Satz 1 KWG