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§ 16 EinSiG
§ 16 Forderungsübergang bei Entschädigung
Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das Einlagensicherungssystem über.
Verweis auf
§ 16 EinSiG
von
§ 46f Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 KWG