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§ 46 Absatz 2 Satz 5 KWG
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Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann.
Verweis auf
§ 46 Absatz 2 Satz 5 KWG
von
§ 45c Absatz 7 Satz 3 KWG