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§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG
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Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen.
Verweis auf
§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG
von
§ 45b Absatz 1 Satz 1 KWG