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§ 64e Absatz 2 Satz 4 KWG
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Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des
§ 32
entspricht.
Verweis auf
§ 64e Abs. 2 Satz 4 KWG
von
§ 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWG