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§ 25a Absatz 1 Satz 2 KWG
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Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet.
Verweis auf
§ 25a Absatz 1 Satz 2 KWG
von
§ 25c Absatz 4a Satz 1 KWG