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§ 25 Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank einzureichen:
1.
Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach
§ 25a Absatz 1 Satz 3
und zu den Verfahren nach
§ 25a Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen),
2.
Informationen zur Liquiditätssteuerung und
3.
Refinanzierungspläne.
Verweis auf
§ 25 Abs. 1 Satz 2 KWG
von
§ 25 Absatz 3 Satz 4 KWG