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§ 98 Absatz 1 AktG
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Verweis auf
§ 98 Abs. 1 AktG
von
§ 97 Absatz 2 Satz 1 AktG