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§ 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 KWG
1.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-Kreditinstitute ist,
§ 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KWG
2.
seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
§ 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 KWG
3.
das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als CRR-Kreditinstitut zugelassen sind,
§ 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 KWG
4.
die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben werden,
§ 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 KWG
5.
das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
§ 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 KWG
6.
das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und
§ 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 KWG
7.
das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.
Verweis auf
§ 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG
von
§ 24a Absatz 3c Satz 1 KWG