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§ 25a Absatz 5 Satz 2 KWG
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Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten.
Verweis auf
§ 25a Absatz 5 Satz 2 KWG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14b KWG