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§ 22l Absatz 2 Satz 3 KWG
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Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters ist auf Antrag der Bundesanstalt abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Verweis auf
§ 22l Abs. 2 Satz 3 KWG
von
§ 22o Absatz 2 Satz 2 KWG