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§ 22i Absatz 2 KWG
(2) (weggefallen)
§ 22i Absatz 3 Satz 1 KWG
(3) Außer in Fällen des Absatzes 1 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters und dessen Stellvertreter unzulässig.
Verweis auf
§ 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 KWG
von
§ 22n Absatz 5 Satz 4 KWG