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§ 1156 Satz 1 BGB
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Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der
§§ 406 bis 408
finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung.
Verweis auf
§ 1156 Satz 1 BGB
von
§ 22j Absatz 2 Satz 3 KWG