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§ 22a Absatz 4 KWG
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a
genannte Einrichtung sind.
Verweis auf
§ 22a Abs. 4 KWG
von
§ 22c Satz 1 KWG