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§ 22b Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a
genannte Einrichtung, können die in
§ 22a Abs. 1 Satz 1
genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6
einen Anspruch hat, in ein von einem Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden.
Verweis auf
§ 22b Abs. 1 Satz 1 KWG
von
§ 22b Absatz 4 Satz 2 KWG