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§ 22a Absatz 2 KWG
(2)
1
Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht begründet.
2
Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des
§ 22k
beendet oder übertragen werden.
§ 22a Absatz 3 KWG
(3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht statthaft.
Verweis auf
§ 22a Abs. 2 und 3 KWG
von
§ 22b Absatz 4 Satz 1 KWG