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§ 315e Absatz 2 HGB
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Absatz 1
1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
Verweis auf
§ 315e Absatz 2 HGB
von
§ 10a Absatz 5 Satz 1 KWG