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§ 53 Absatz 3 KWG
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach
§ 21
der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
Verweis auf
§ 53 Abs. 3 KWG
von
§ 9 Absatz 5 Satz 3 KWG