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§ 37 Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
§ 38 Absatz 2 Satz 2 KWG
2
Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten.
§ 38 Absatz 2 Satz 3 KWG
3
Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.
Verweis auf
§ 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 KWG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 KWG