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§ 53b Absatz 8 Satz 4 KWG
4
Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen, wenn
1.
ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt,
2.
sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder
3.
ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Banken- und Finanzsystems zukommt.
Verweis auf
§ 53b Absatz 8 Satz 4 KWG
von
§ 8f Absatz 1 Satz 1 KWG