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§ 44 Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des
§ 25b
ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen).
§ 44b Absatz 2 Satz 1 KWG
(2)
1
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach
§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3
gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach
§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6
vorliegen.
Verweis auf
§ 44 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1 KWG
von
§ 7 Absatz 2 Satz 5 KWG