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§ 53 Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Verweis auf
§ 53 Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 1a Absatz 4 Satz 1 KWG