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§ 2 Absatz 1 Nummer 1 KWG
1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 KWG
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
§ 2 Absatz 1 Nummer 3a KWG
3a.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt;
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a KWG
von
§ 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 6 KWG