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§ 13 Absatz 5 KapMuG
(5)
1
Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen.
2
Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest.
3
Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht.
4
§ 11 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 13 Absatz 5 KapMuG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KlagRegV