(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die
§§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von
§ 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt
§ 14.