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§ 31 Absatz 2 DerivateV
(2)
1
Der Prüfungsbericht gemäß den
§§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3
des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß
§ 29
ordnungsgemäß gestaltet und gemäß
§ 30
ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
2
Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf
§ 28 Absatz 4 und 5
.
Verweis auf
§ 31 Absatz 2 DerivateV
von
§ 33 Satz 1 Nummer 4 KAPrüfbV