Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 13 Absatz 1 KapMuG
(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des
§ 9 Absatz 2
einen neuen Musterkläger.
Verweis auf
§ 13 Absatz 1 KapMuG
von
§ 21 Absatz 4 Satz 1 KapMuG