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§ 6 Absatz 4 KapMuG
(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.
Verweis auf
§ 6 Absatz 4 KapMuG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 KapMuG