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§ 6 Absatz 5 KapMuG
(5)
1
Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort.
2
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verweis auf
§ 6 Absatz 5 KapMuG
von
§ 4 Absatz 4 Satz 1 KapMuG