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§ 325 Absatz 1 HGB
(1)
1
Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
1.
den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach
§ 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5
und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie
2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach
§ 161
des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
2
Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.
Verweis auf
§ 325 Absatz 1 HGB
von
§ 356 Satz 2 KAGB