Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 342 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die
§§ 8, 9 und 19
gelten entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 342
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 342 Absatz 3 KAGB
von
§ 354 Satz 1 KAGB