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§ 255 Absatz 4 KAGB
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1
Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären.
2
§ 227 Absatz 3
gilt entsprechend; die Anlagebedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
Verweis auf
§ 255 Absatz 4 KAGB
von
§ 346 Absatz 1 Satz 1 KAGB