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§ 297 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW Interessierten sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2
Darüber hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 297 Absatz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 78 KAGB