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§ 268 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß
§ 316
beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen.
Verweis auf
§ 268 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 73 KAGB