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§ 268 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen zu erstellen.
Verweis auf
§ 268 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 73 KAGB